Der Verein ist die regionale Gliederung in Rheinland-Pfalz der 1950 in Schwäbisch-Hall gegründeten „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW)“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Rheinland-Pfalz“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Katzwinkel/Sieg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele der ANW

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Unterstützung der Forstwissenschaften mit dem Ziel, das forstwirtschaftliche und ökologische Wissen über den Aufbau naturgemäßer Wälder im Interesse der Daseinsfürsorge zu erhöhen.
b) Die Schaffung und den Erhalt naturgemäßer, d.h. stabiler, struktur- und artenreicher und wirtschaftlich leistungsfähiger Wälder unter Beachtung der Ansprüche der Eigentümer und der Gesellschaft.
c) Die Pflege des nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches über Erkenntnisse naturgemäßer Waldwirtschaft.
d) Die Förderung der Einrichtung, Erhaltung und wissenschaftlichen Begleitung von Beispielrevieren naturgemäßer Waldwirtschaft.
e) Die Dokumentation und Schulung gewonnener Erkenntnisse zur Umsetzung naturgemäßer Waldwirtschaft.
f) Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Streichung von der Mitgliederliste oder
– durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden; er wird mit Ablauf des Jahres wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitgliede ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zur Mitte des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. der Vorstand besteht aus dem
– 1. und 2. Vorsitzenden
– Geschäftsführer
– Schatzmeister
– Schriftführer
– und aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen, entscheidet über die Mitgliedschaft und beruft die Mitgliederversammlung ein. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden.
3. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten sowohl allein als auch gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Er erstattet hierbei einen zusammenfassenden Jahresbericht.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragen.
3. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 4 Wochen vorher bekanntzugeben.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes insbesondere des Schatzmeisters
c) Festsetzung des Mindestbeitrages
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins

§ 9 Beschlussfassung

1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit folgenden Mehrheiten: Beschlüsse zu den Punkten §8, Ziff. 4a, b, c, d sind gültig bei einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vermögen

Die Vereinsbeiträge werden zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes und satzungsgemäßer Aufgaben verwendet.

§ 11 Vermögensbindung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an den BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland). Das übernommene Vermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden. Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Züsch am 29.06.2012